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BIM Matthias Kremer

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BIM Matthias Kremer – Beratung und Interim Management Non-Profit-Organisationen
für Beratungs- und Interim-Management-Dienstleistungen · Stand 2026

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen von BIM Matthias Kremer, Danziger Straße 9, 75228 Ispringen (nachfolgend „Auftragnehmer“), im Bereich Beratung und Interim Management.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des privaten Rechts (insbesondere eingetragenen Vereinen, Stiftungen und gemeinnützigen Gesellschaften), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
1.3 Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Aufträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.5 Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Projektvertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Auftragnehmer erbringt Beratungs-, Unterstützungs- und Interim-Management-Leistungen im vereinbarten Umfang. Art, Zielsetzung, Inhalte und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder Projektauftrag.
2.2 Die Leistungen werden als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte, sorgfältige und methodisch angemessene Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Erfolg. Insbesondere schuldet er kein bestimmtes Ergebnis in Verhandlungen mit Kosten- oder Leistungsträgern (z. B. Entgelt-, Pflege- oder Tagessätze) und keine bestimmte Förder-, Zuwendungs- oder Genehmigungsentscheidung Dritter.
2.3 Die Entscheidung über die Umsetzung von Empfehlungen und Konzepten liegt beim Auftraggeber.
2.4 Übernimmt der Auftragnehmer eine Organstellung (z. B. Geschäftsführung oder Vorstand), richten sich seine Befugnisse und Pflichten ergänzend nach Satzung, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung und Projektvertrag. Einzelheiten, insbesondere zu Entlastung und Versicherungsschutz (z. B. D&O-Versicherung), regelt der Projektvertrag.

3. Leistungsdurchführung
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich, unabhängig und nach bestem fachlichen Standard. Hinsichtlich Art und Weise der Leistungserbringung ist er keinen Weisungen unterworfen, soweit im Projektvertrag nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise bestimmt der Auftragnehmer grundsätzlich selbst und berücksichtigt dabei die betrieblichen Belange des Auftraggebers angemessen. Leistungen können, soweit sachgerecht, auch per Telefon oder Videokonferenz erbracht werden.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, qualifizierte Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die Leistungserbringung verantwortlich und verpflichtet eingesetzte Personen zur Vertraulichkeit nach Ziffer 7.
3.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Die Pflichten nach Ziffer 7 bleiben unberührt.
3.5 Soweit nach Zeitaufwand abgerechnet wird, übermittelt der Auftragnehmer monatlich einen Tätigkeitsnachweis. Dieser gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Schriftform widerspricht. Der Auftragnehmer weist bei Übermittlung auf diese Folge hin.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stehen. Bei Tätigkeit vor Ort stellt er einen geeigneten Arbeitsplatz bereit.
4.2 Der Auftragnehmer darf von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber oder von ihm benannten Dritten gelieferten Informationen ausgehen. Eine Prüfungspflicht besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist oder Fehler offensichtlich sind.
4.3 Unterbleiben notwendige Mitwirkungen oder erfolgen sie verspätet oder unvollständig, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dadurch entstehender Mehraufwand wird nach den vereinbarten Sätzen gesondert berechnet; der Auftragnehmer weist den Auftraggeber nach Möglichkeit vorab darauf hin.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vergütung richtet sich nach den im Angebot oder Vertrag vereinbarten Tagessätzen, Stundensätzen oder Pauschalen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
5.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, umfasst ein Tagessatz eine Tätigkeit von bis zu acht Stunden; darüber hinausgehende Zeiten werden anteilig abgerechnet. Reisezeiten werden vergütet, soweit dies im Angebot oder Vertrag vereinbart ist.
5.3 Nebenkosten, insbesondere Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Materialkosten, werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet, bei Nutzung eines Pkw mit dem im Angebot genannten Kilometersatz, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5.4 Die Abrechnung erfolgt monatlich, quartalsmäßig oder als Jahresrechnung nachträglich, bei Pauschalen gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan. Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem erbrachten Leistungsumfang zu stellen.
5.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
5.6 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.7 Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Schriftform berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzuhalten, soweit dem keine gesetzlichen Pflichten aus einer Organstellung entgegenstehen.
5.8 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis.
5.9 Bei unbefristeten Verträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten angemessen anzupassen. Der Auftraggeber kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen; der Auftragnehmer weist in der Ankündigung auf dieses Recht hin.

6. Absage und Verschiebung von Terminen
6.1 Die Absage fest vereinbarter Einsatztage oder Termine durch den Auftraggeber richtet sich nach dem Projektvertrag. Ist dort nichts geregelt, stehen dem Auftragnehmer folgende Anteile der für den abgesagten Leistungszeitraum vereinbarten Vergütung zu:
– Absage 60 Tage oder mehr vor dem Termin: kostenfrei
– Absage 59 bis 30 Tage vor dem Termin: 30 %
– Absage 29 bis 15 Tage vor dem Termin: 50 %
– Absage 14 bis 7 Tage vor dem Termin: 70 %
– Absage weniger als 7 Tage vor dem Termin: 90 %
6.2 Die Pauschalen nach Ziffer 6.1 berücksichtigen bereits ersparte Aufwendungen und die üblicherweise mögliche anderweitige Verwendung der Arbeitskraft. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Nachteil entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Vergütungsanspruchs nach § 615 BGB vorbehalten.
6.3 Bereits entstandene Nebenkosten, die nicht storniert oder erstattet werden können (z. B. gebuchte Reisen und Übernachtungen), werden unabhängig vom Zeitpunkt der Absage in voller Höhe berechnet.
6.4 Auf Wunsch des Auftraggebers kann ein Termin verschoben werden, sofern der Auftragnehmer verfügbar ist und der Ersatztermin innerhalb von drei Monaten nach dem ursprünglichen Termin liegt. Für die Verschiebung gilt:
– Verschiebung 30 Tage oder mehr vor dem Termin: kostenfrei
– Verschiebung 29 bis 15 Tage vor dem Termin: 25 % der Vergütung für den verschobenen Termin
– Verschiebung 14 bis 7 Tage vor dem Termin: 50 % der Vergütung für den verschobenen Termin
– Verschiebung weniger als 7 Tage vor dem Termin: gilt als Absage nach Ziffer 6.1
6.5 Kommt ein Ersatztermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei Monaten zustande, gilt der Termin als zum Zeitpunkt des Verschiebungswunsches abgesagt; Ziffer 6.1 gilt entsprechend. Bereits gezahlte Verschiebungsentgelte werden angerechnet. Ziffer 6.2 gilt entsprechend.
6.6 Absagen und Verschiebungswünsche bedürfen der Schriftform. Maßgeblich ist der Zugang beim Auftragnehmer.
6.7 Ist der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit, Unfall oder höhere Gewalt), an der Wahrnehmung eines Termins gehindert, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und bietet zeitnahe Ersatztermine an. Für ausgefallene Termine entsteht kein Vergütungsanspruch; bereits gezahlte Beträge werden verrechnet oder erstattet. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann eine gleich qualifizierte Vertretung eingesetzt werden. Ist dem Auftraggeber ein späterer Termin nicht zumutbar, kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten.

7. Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Auftrags erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, der anderen Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflichten offenzulegen sind. Die Weitergabe an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater bleibt zulässig. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.
7.2 Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG sowie bei Sozialdaten die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
7.3 Soweit der Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Geheimnissen im Sinne des § 203 StGB erlangen kann, verpflichtet er sich auf Verlangen des Auftraggebers ausdrücklich zur Verschwiegenheit und verpflichtet eingesetzte Erfüllungsgehilfen entsprechend.
7.4 Nach Vertragsende gibt der Auftragnehmer überlassene Unterlagen auf Verlangen zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Er ist berechtigt, Kopien seiner Arbeitsergebnisse und der Korrespondenz zu Dokumentations- und Nachweiszwecken aufzubewahren.
7.5 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber mit Namen und Logo als Referenz nennen, ohne vertrauliche Inhalte offenzulegen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Schriftform widersprechen.

8. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
8.1 Alle Rechte an Methoden, Modellen, Werkzeugen, Vorlagen, Kalkulationsschemata und sonstigem Know-how, die der Auftragnehmer unabhängig vom jeweiligen Auftrag entwickelt hat oder allgemein verwendet, verbleiben beim Auftragnehmer. Er darf sie auch für andere Auftraggeber nutzen, ohne dabei vertrauliche Informationen des Auftraggebers zu verwenden.
8.2 An den im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Analysen, Kalkulationen, Präsentationen, Dokumente) erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke im Rahmen des Vertragszwecks. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
8.3 Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Organe und Gremien des Auftraggebers, an Kosten- und Leistungsträger, Zuwendungsgeber, Behörden und Aufsichtsstellen sowie an Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte des Auftraggebers ist zulässig, soweit dies dem Vertragszweck dient. Jede darüber hinausgehende Weitergabe, Veröffentlichung oder gewerbliche Verwertung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Schriftform.
8.4 Für Änderungen, die der Auftraggeber oder Dritte an Arbeitsergebnissen vornehmen, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.

9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 100.000 € je Schadensfall. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3 In den Fällen der Ziffer 9.2 haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, entgangene Entgelte, Zuwendungen oder Fördermittel sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit diese nicht vertragstypisch und vorhersehbar sind.
9.4 Die Verantwortung für Entscheidungen, die der Auftraggeber auf Grundlage von Empfehlungen, Analysen oder Kalkulationen des Auftragnehmers trifft, liegt beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte unrichtige oder unvollständige Informationen geliefert haben, es sei denn, die Unrichtigkeit war für den Auftragnehmer offensichtlich.
9.5 Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer in den Fällen der Ziffer 9.2 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
9.6 Der Auftraggeber hat einen Schaden, für den er den Auftragnehmer verantwortlich macht, unverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens zu treffen. Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist anzurechnen.
9.7 Ansprüche auf Schadensersatz nach Ziffer 9.2 verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Ansprüche nach Ziffer 9.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
9.9 Für Tätigkeiten in einer Organstellung gelten ergänzend die Regelungen des Projektvertrags; zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

10. Höhere Gewalt
10.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen beide Parteien, die Leistungserbringung für die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit auszusetzen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks und vergleichbare, von den Parteien nicht zu vertretende Ereignisse.
10.2 Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen und entstandene, nicht erstattbare Nebenkosten sind zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bestehen insoweit nicht.

11. Vertragsdauer und Kündigung
11.1 Die Vertragsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Projektvertrag.
11.2 Verträge mit fester Laufzeit oder mit einem genau beschriebenen und begrenzten Leistungsumfang enden mit Ablauf der Laufzeit bzw. mit Erbringung der vereinbarten Leistungen. Eine ordentliche Kündigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, ausgeschlossen.
11.3 Unbefristete Verträge können, sofern im Projektvertrag nichts anderes vereinbart ist, von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.
11.4 Bis zum Wirksamwerden einer Kündigung bleiben vereinbarte Einsatztage bestehen. Nimmt der Auftraggeber sie nicht in Anspruch, gelten die Ziffern 6.1 bis 6.3 entsprechend.
11.5 Ein gesetzliches Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach § 627 BGB bleibt unberührt. In diesem Fall sind die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen (§ 628 Abs. 1 BGB) sowie entstandene, nicht erstattbare Nebenkosten zu vergüten.
11.6 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit Zahlungen von mehr als 30 Tagen in Verzug ist, wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung wiederholt verletzt oder vom Auftragnehmer ein rechts- oder berufsrechtswidriges Handeln verlangt.
11.7 Kündigungen bedürfen der Schriftform. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall zu vergüten.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Der Vorrang individueller Vereinbarungen (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.3 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
12.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Ispringen , 01.09.2026


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